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20.05.2012
Overview
Redaktionelle Verantwortung
Die Europäische Audiovisuelle Informationsstelle veröffentlicht neue IRIS
Pressemitteilung/Straßburg, den 2. September 2008

Dezember 2009 wird für die Medien in Europa ein echter Wendepunkt, denn bis zu diesem Termin müssen die EU-Mitgliedstaaten die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMSD) in nationales Recht zur Regulierung bestimmter Bereiche audiovisueller Aktivitäten umgesetzt haben. Die Europäische Audiovisuelle Informationsstelle widmet ihren jüngsten Bericht der Reihe IRIS Spezial einer Analyse eines der Kernkonzepte der Richtlinie, der redaktionellen Verantwortung. Die Studie wurde auf Bitte der Europäischen Kommission am Freitag den 4. Juli in Brüssel dem Kontaktausschuss vorgestellt.


Die Autoren, Herr Heilmann und Dr. Schulz vom Hans-Bredow-Institut in Hamburg, beginnen den Bericht mit einer Betrachtung der Konsequenzen, die sich entsprechend der Richtlinie aus der Definition der redaktionellen Verantwortung als entscheidendes Merkmal für audiovisuelle Mediendienste ergeben. Sie liefern zunächst eine sehr nützliche juristische Betrachtung der Begriffe „Verantwortung“ und „redaktionell“ und wenden diese in der Folge auf den Ort der Niederlassung eines audiovisuellen Mediendienstes an, da dieser für das Prinzip der redaktionellen Entscheidung maßgebend ist.

Im Anschluss daran folgt eine Betrachtung der sprachlichen Aspekte der redaktionellen Verantwortung in den verschiedenen Übersetzungen der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste. Die Autoren behandeln dabei die Frage des Vorrangs einer bestimmten Sprachversion (der Originaltext war in englisch formuliert) und weisen darauf hin, dass nach Artikel 314 EG-Vertrag alle Sprachversionen „gleichermaßen verbindlich“ sind. Es folgt ein kurzer historischer Rückblick auf die Entstehung und Entwicklung der gegenwärtigen Richtlinie sowie die schrittweise Aufnahme des Prinzips der redaktionellen Verantwortung.

Thema des darauffolgenden Abschnitts ist die Natur der Kontrolle über audiovisuelle Mediendienste im Sinne der Richtlinie. Dabei geht es um die oft schwierige Frage, ob und inwieweit ein Staat die Macht besitzt, einen Dienstanbieter zu zwingen, nationale Vorschriften und in Zukunft auch die umgesetzten Richtlinienbestimmungen hinsichtlich der redaktionellen Verantwortung einzuhalten. Die Autoren räumen ein, dass es durchaus „einen Unterschied zwischen den rechtlich vorgesehenen Durchsetzungsmöglichkeiten und ihrer tatsächlichen Anwendung geben könnte“.

Der Bericht befasst sich danach mit dem Prozess der Auswahl und Organisation von Inhalten durch audiovisuelle Mediendienstanbieter. Es ist die Art und Weise, wie ein audiovisueller Mediendienst seine Programminhalte zusammensetzt und gestaltet, die über das Maß an redaktioneller Verantwortung entscheidet, und die Autoren liefern hierzu eine sehr präzise Analyse der verschiedenen Varianten dieses Prozesses und der jeweiligen redaktionellen Verantwortung, die sich daraus ergibt.

Nachdem sie sich mit den theoretischen und rechtlichen Aspekten der Auswahl und Organisation von Inhalten befasst haben, beschließen Schulz und Heilmann ihren Bericht mit einer praktischen Überprüfung ihrer Überlegungen anhand einer Liste existierender audiovisueller Mediendienste, darunter Programmpaketanbieter, elektronische Programmführer und UGC-Portale wie YouTube. Sie untersuchen den tatsächlichen Einfluss, den diese Diensteanbieter auf die von ihnen angebotenen Inhalte und deren Organisation haben, um ihre konkrete radaktionelle Verantwortung für diese Inhalte zu bestimmen.

Eine bedeutende und hoch aktuelle Studie, und dies nicht nur vor dem Hintergrund der bevorstehenden Umsetzung der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste in nationales Recht, sondern auch, weil der Begriff der redaktionellen Verantwortung über den unmittelbaren Anwendungsbereich der Richtlinie hinausgehen und in den Bereich der zivilrechtlichen Haftung und andere medienrelevante Bereiche hineinreichen könnte.


IRIS Spezial, Ausgabe 2008,
"Redaktionelle Verantwortung", EUR 75
ISBN 978-92- 871-6477-3
Europäische Audiovisuelle Informationsstelle, Straßburg, 2008.

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